Wahl on Nostr: Steuerberater haben es in Deutschland auch nicht einfach ! Wem sind sie mehr ...
Steuerberater haben es in Deutschland auch nicht einfach !
Wem sind sie mehr verpflichtet:
- dem Geldwäschegesetz,
oder
- dem Mandanten ?
"81
Bei den sich aus dem GwG ergebenden Verpflichtungen handelt es sich um berufliche Pflichten des Steuerberaters.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf u. a. gewissenhaft auszuüben (§§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F., 1 Abs. 2 BOStB). Sie sind nach § 4 Abs. 1 der auf der Basis von § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG erlassenen BOStB insbesondere verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
Zur gewissenhaften Ausübung des Berufs gehört nicht nur die sorgfältige Wahrnehmung der
Interessen des Auftraggebers, sondern es sind auch die steuerlichen und berufsgesetzlichen Vorschriften zu beachten, wenn ein Antrag angenommen und durchgeführt wird. Die Pflichten, die der Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dem Auftraggeber, dem Berufsstand und der Allgemeinheit gegenüber mit sich bringt, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, sondern es können nur allgemeine Grundsätze aufgestellt werden (BT-Drs., 3/128 vom 10.01.1958, Seite 32; Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 57 Rn. 39). Im Verstoß gegen eine gegen eine bestimmte Berufspflicht kann zugleich auch ein solcher gegen die gewissenhafte Berufsausübung gesehen werden (vgl. Kuhls, 4. Auflage 2020, § 57 StBerG Rn. 153). Die gewissenhafte Berufsausübung umfasst auch die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorgaben (vgl. Kuhls, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 153; LG Bremen, Urteil vom 27.05.2014 – StL 1/12 für § 35a GmbHG).
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23 –, Rn. 81 - 84, juris)"
86
Unter Würdigung des Vorgenannten und des Umstandes, dass die Wahrnehmung der sich für den Steuerberater ergebenden Verpflichtungen aus dem GwG unmittelbar mit seiner Berufstätigkeit verknüpft ist, wäre es nicht nachvollziehbar, die Nichterfüllung insbesondere der sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG ergebenden Verpflichtungen durch einen Steuerberater nicht auch gleichzeitig als Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. bzw. insoweit hierin nicht auch die Nichtgewährleistung „der sonstigen organisatorischen Voraussetzungen“ (§ 4 Abs. 1 BOStB) zu sehen. Ein Steuerberater, der an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht entsprechend seinen Verpflichtungen mitwirkt, handelt nicht „gewissenhaft“ und gewährleistet auch nicht die organisatorischen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Berufsausübung.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23 –, Rn. 86, juris)
91
Unter Würdigung dieser Vorgaben hat die Betroffene eine Berufspflichtverletzung gemäß den §§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F., 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 BOStB begangen. Sie hat ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, weil sie die ihr durch die §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG auferlegten Pflichten gegenüber der Steuerberaterkammer Nürnberg als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht nachkam.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23 –, Rn. 91, juris)
Noch Fragen, Kienzle ?
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2025-05-15 15:17:40 UTCEvent JSON
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