verfassungsrechtlich untersagt hat. Die Behörden begründen diese Praxis mit dem Vorwurf, die Leistungsberechtigten würden nicht oder zu wenig mitwirken.
Die 100-Prozent-Versagungs- bzw. Entziehungsbescheide werden von den Leistungsbehörden teilweise als das neue Sanktionsrecht angewendet.
Ein Sozialgericht hat nun klargestellt, dass eine solche Praxis nicht angewendet werden darf.