allein die Überschrift suggeriert, dass das Opfer ausweichpflichtig war u dies nicht gemacht hat.
Nach Rechtslage war aber das Befahren der rechten Hälfte der Fahrbahn durch den Radverkehr ordnungsgemäß u der Autofahrende hat dort bei Gegenverkehr nichts zu suchen.
Zwei Radfahrende auf einmal nicht wahrzunehmen ist ein klares Zeichen von Fahruntüchtigkeit oder grober Fahrlässigkeit bei bewusster Blindfahrt.